Stracke: Wir dürfen in der Pandemie Menschen mit Behinderungen nicht aus den Augen verlieren

Berlin/Allgäu – Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, Hilfen in Höhe von 100 Millionen Euro für Inklusionsbetriebe, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen bereit zu stellen. Seit Jahresbeginn kann die Hilfe aus diesem so genannten Corona-Teilhabe-Fonds beim Integrationsamt des jeweiligen Bundeslandes für den Zeitraum September 2020 bis März 2021 beantragt werden. Dies teilt der Allgäuer Bundestagsabgeordnete Stephan Stracke (CSU) mit.

Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen waren in den vergangenen Monaten hart von den Folgen der Pandemie betroffen. Auch rund 900 Inklusionsbetriebe, in denen Menschen mit Schwerbehinderung arbeiten, litten unter Schließungen und Umsatzausfällen. Viele dieser Unternehmen konnten bisher nur eingeschränkt oder gar nicht von Corona-Hilfen profitieren.

„Gerade in der Pandemie dürfen wir auch die Menschen nicht aus dem Blick verlieren, deren berufliche und gesellschaftliche Teilhabe von Einrichtungen wie Inklusionsunternehmen, Behinderteneinrichtungen und Sozialunternehmen abhängt. Dort droht die Gefahr einer doppelten Benachteiligung der Menschen mit Behinderungen“, betont Stracke, der auch arbeitsmarktpolitischer Sprecher der CSU im Deutschen Bundestag ist. „Ich freue mich deshalb besonders, dass der Deutsche Bundestag beschlossen hat, hier mit der Bereitstellung von 100 Millionen Euro konkrete Hilfe zu leisten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun eine Förderrichtlinie erlassen und Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundesländern getroffen. Seit Jahresbeginn können die Hilfen nun beantragt werden“, erklärt Stracke.

Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds bestehen aus einer Liquiditätsbeihilfe in Höhe von 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten, die nicht durch die Einnahmen gedeckt sind. Die Beihilfe ist nicht von der Anzahl der Beschäftigten oder der Betriebsgröße abhängig und kann im Einzelfall bis zu 800.000 Euro betragen. Erstattungsfähig sind dabei auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind. Die Förderung ist dann ausgeschlossen, wenn der Liquiditätsengpass bereits durch eine andere staatliche Förderung ausgeglichen ist. Antragsformulare stehen seit dem 1. Januar 2021 auf der Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter zur Verfügung. Die Auszahlung der Liquiditätsbeihilfe erfolgt unverzüglich nach der Bewilligung. Bis zum 30. Juni 2021 hat der Antragsteller in einer Schlussabrechnung die tatsächlichen Einnahmen, Kosten und gegebenenfalls andere Unterstützungsleistungen nachzuweisen.

„Mit den Leistungen aus dem Corona-Teilhabe-Fonds zeigen wir Solidarität und schließen eine Lücke im Netz der bereits beschlossenen Corona-Hilfsmaßnahmen. So erhalten auch die Einrichtungen der Behindertenhilfe und Inklusionsbetriebe, also Unternehmen, die Menschen mit schweren Behinderungen beschäftigen, die erforderliche Unterstützung“, so Stracke abschließend.