Info-Dienst zur Asyl- und Flüchtlingspolitik
Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juni 2016 in erster Lesung den in der Woche zuvor durch das Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf eines Integrationsgesetzes beraten. Ziel ist es, das parlamentarische Verfahren noch vor der Sommerpause abzuschließen.
Die Bayerische Staatsregierung war mit dem Entwurf für ein Bayerisches Integrationsgesetz bereits Vorreiter. Nun hat auch die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg gebracht, das weitgehende Angebote an Integrations- und Sprachkursen sowie erleichtertem Zugang zum Arbeitsmarkt schafft, andererseits im Falle der Integrationsverweigerung auch Sanktionen und Leistungskürzungen vorsieht. Damit setzen wir das Prinzip des Förderns und Forderns konsequent um.
Mit dem vorliegenden Integrationsgesetz werden vor allem wesentliche Forderungen der CSU-Landesgruppe in Sachen „Fordern“ umgesetzt:
- Leistungskürzungen bei Verletzung von Mitwirkungspflichten sowie bei Ablehnung oder Abbruch von Integrationsmaßnahmen: Der Zugang zu Deutsch- und Integrationskursen wird erleichtert. Wenn Flüchtlinge jedoch Integrationsmaßnahmen ohne wichtigen Grund ablehnen oder abbrechen, drohen ihnen Leistungskürzungen. Das Gleiche gilt, wenn sie bestimmten Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachkommen.
- Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge: Anerkannte Flüchtlinge werden gesetzlich verpflichtet, für drei Jahre ihren Wohnsitz in dem Bundesland zu nehmen, dem sie (nach dem Königsteiner Schlüssel) für ihr Asylverfahren zugewiesen worden sind; dies soll rückwirkend ab 1. Januar 2016 gelten. Innerhalb der Bundesländer soll es den zuständigen Behörden ermöglicht werden, dem anerkannten Flüchtling einen bestimmten Wohnort zuzuweisen oder bestimmte Städte auszuschließen(Zuzugsverbot). Damit soll die Bildung von sozialen Brennpunkten in großen Städten oder Ballungszentren verhindert werden. Die Regelungen sollen jedoch nicht für anerkannte Flüchtlinge gelten, die einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung in bestimmtem Umfang oder einer Ausbildung nachgehen.
- Erteilung der Niederlassungserlaubnis nur bei nachgewiesener Integrationsleistung: Eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge soll grundsätzlich erst nach fünf Jahren erteilt werden können - und auch nur dann, wenn zusätzlich bestimmte Integrationsleistungen nachgewiesen werden können. Voraussetzung für eine unbefristete Niederlassungserlaubnis sind „hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“, zudem muss der Lebensunterhalt „überwiegend gesichert“ sein. Als Anreiz für eine schnelle und nachhaltige Integration soll in besonderen Fällen einer „herausragenden Integration“ eine unbefristete Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren ausgesprochen werden können.
Daneben enthält das Integrationsgesetz eine Vielzahl von Angeboten und Anreizen, mit denen das Prinzip des Förderns umgesetzt wird. Diese sind jedoch nicht beliebig, sondern verbindlich. Bei Abbruch oder Verweigerungen drohen Sanktionen und Leistungskürzungen. Der Schwerpunkt hierbei liegt in der Vermittlung der deutschen Sprache, der Ausbildung und Qualifizierung der Flüchtlinge sowie der Integration in den Arbeitsmarkt. Wer sich seinen Lebensunterhalt in Deutschland selbst verdienen kann, wird schneller Teil der Gesellschaft. Je schneller wir es schaffen, Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, desto weniger werden auch unsere Sozialkassen und Kommunen belastet; dadurch stärken wir gleichzeitig den sozialen Zusammenhalt.
Folgende verbindliche Angebote und Anreize werden gesetzt:
- Das Angebot an Integrations- und Sprachkursen wird erheblich verbessert und ausgebaut.
- Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen: Schaffung von 100.000 zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten während des Asylverfahrens. Damit sollen die Flüchtlinge niedrigschwellig an den deutschen Arbeitsmarkt herangeführt werden. Sie sollen hierfür eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent erhalten und zur Übernahme der Tätigkeit auch verpflichtet werden können. So können Wartezeiten während des Asylverfahrens mit sinnvollen Tätigkeiten bei kommunalen oder gemeinnützigen Trägern gefüllt und erste Einblicke in den deutschen Arbeitsmarkt gewonnen werden.
- Erleichterung bei der Ausbildungsförderung: Befristete Öffnung des Zugangs zu verschiedenen Instrumenten der Ausbildungsförderung für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive, Geduldete und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel.
- Ausbildung (sog. „3+2-Regelung“): Für die Dauer einer in der Regel dreijährigen Ausbildung erhalten Flüchtlinge eine Duldung und damit Schutz vor Abschiebung (Regelung gilt nicht bei Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat in bestimmter Höhe). Sofern anschließend eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung erfolgt, wird ein Aufenthaltsrecht von zwei Jahren erteilt.
- Aussetzen der Vorrangprüfung: Zur Erleichterung der Beschäftigungsaufnahme Verzicht auf Vorrangprüfung für drei Jahre für Ausländer mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung in bestimmten Agenturbezirken der Agentur für Arbeit.
Fazit:
Für die CSU-Landesgruppe steht eines fest: Integration ist keine Einbahnstraße! Mit dem vorliegenden Integrationsgesetz wird daher nicht nur einseitig das Integrationsangebot ausgebaut und der Zugang erleichtert, sondern auch verbindlich eingefordert. Integration ist eben nicht nur eine Einladung, der man nach Belieben nachkommen kann, sondern klare Verpflichtung für alle, die hier vorübergehend oder dauerhaft leben wollen. Menschen, die Eigeninitiative und Integrationsbereitschaft zeigen, werden durch das Gesetz belohnt, Menschen, die sich dem verweigern, konsequent mit Sanktionen und Leistungskürzungen belegt.