Organspende: Wissen, worüber wir entscheiden - Stephan Stracke informiert sich bei Dr. Hildegard Kees-Kautzky über medizinische Praxis und Widerspruchslösung
Kaufbeuren/Berlin - Im Jahr 2025 haben in Deutschland 985
Menschen nach ihrem Tod Organe gespendet. Das waren so viele wie seit 2012
nicht mehr. Gleichzeitig standen rund 8.200 schwer kranke Patientinnen und
Patienten auf der Warteliste für ein Spenderorgan. 633 Menschen starben im
vergangenen Jahr, bevor für sie ein passendes Organ zur Verfügung stand. Vor
dem Hintergrund der erneut geführten politischen Debatte über die Einführung
einer Widerspruchslösung hat der Allgäuer Bundestagsabgeordnete Stephan Stracke
(CSU) deshalb das Gespräch mit Dr. Hildegard Kees-Kautzky,
Transplantationsbeauftragte am Klinikum Kaufbeuren, gesucht.
"Bei einer Frage von solcher Tragweite will ich genau wissen, was eine gesetzliche Regelung in der medizinischen Praxis bedeutet", erklärte Stracke. "Dazu gehört für mich der direkte Austausch mit denjenigen, die im Klinikalltag mit Organspenden und vor allem auch mit den betroffenen Angehörigen zu tun haben."
Kees-Kautzky erläuterte zunächst die medizinischen Voraussetzungen einer postmortalen Organspende. In Deutschland muss der irreversible Hirnfunktionsausfall, umgangssprachlich Hirntod, zweifelsfrei festgestellt sein. Dabei sind sämtliche Funktionen von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm unumkehrbar erloschen. Medizinisch ist damit der Tod des Menschen eingetreten, auch wenn Herz und Kreislauf durch Beatmung und intensivmedizinische Maßnahmen noch künstlich aufrechterhalten werden. Zwei entsprechend qualifizierte Ärzte müssen den Hirntod unabhängig voneinander feststellen; sie dürfen weder an der Organentnahme noch an der Transplantation beteiligt sein.
In anderen europäischen Ländern ist diese Regelung teilweise weniger streng, so dass die Organspendezahlen nicht ohne weiteres vergleichbar sind.
Wie konkret sich die aktuelle Gesetzeslage vor Ort auswirkt, schilderte Kees-Kautzky anhand ihrer Erfahrungen am Klinikum Kaufbeuren. Im vergangenen Jahr kam dort nach ihren Angaben bei rund zehn schwer hirnverletzten Patienten eine Organspende in Betracht. Zwei davon verstarben, ohne dass ein Hirntod eintrat.
Die große Diskrepanz entsteht aber dadurch, dass nach geltender Rechtslage neben dem Hirntod als zweite Voraussetzung eine explizite Zustimmung zur Organentnahme erforderlich ist. Dies erweist sich in der Praxis als die wesentliche Hürde. Liegt keine schriftlich dokumentierte Entscheidung des Verstorbenen vor, muss der mutmaßliche Wille ermittelt werden. Dies kann nur im Gespräch mit den direkten Angehörigen geschehen.
Kees-Kautzky beschrieb diese Situation als "die schwierigste Frage zum ungünstigsten Zeitpunkt an die unglücklichste Familie". Liegt keine schriftliche Dokumentation vor, entscheiden sich die Angehörigen aus Überforderung und weil sie nichts falsch machen wollen, mehrheitlich gegen eine Organspende. In rund der Hälfte der potenziellen Organspendefälle in Kaufbeuren scheitere nach Auskunft von Kees-Kautzky genau daran die Organspende.
Daran knüpft die aktuelle politische Debatte an. So will eine fraktionsübergreifende Initiative von Abgeordneten im Deutschen Bundestag die Widerspruchslösung einführen. Sie schlagen vor, dass künftig jeder volljährige und einwilligungsfähige Mensch möglicher Organspender sein soll, wenn er zu Lebzeiten entweder eingewilligt oder nicht explizit widersprochen hat. Damit würde die Organspende der Normalfall und nicht mehr der durch ausdrückliche Zustimmung herbeizuführende Sonderfall. Kritiker dieses Vorschlags sehen darin einen Grundrechtseingriff, der nicht zu akzeptieren sei.
Nach Einschätzung Kees-Kautzkys hätte eine Widerspruchsregelung den Vorteil, dass das Angehörigengespräch weit weniger belastend ausfiele, da im Ergebnis nur noch nach einem expliziten Widerspruch des Verstorbenen gefragt werde. Bezogen auf die Erfahrungen am Klinikum Kaufbeuren hielt sie in etwa eine Verdoppelung der Spenderzahlen für denkbar, da in einer großen repräsentativen Umfrage aus dem Jahr 2025 85 Prozent eine Organspende befürworteten. Zugleich machte sie deutlich: Auch eine Widerspruchslösung würde den in Deutschland bestehenden Bedarf an Spenderorganen zwar lindern, aber nicht gänzlich decken.
"Die Situation in der Organspende ist weiterhin von einem signifikanten Organmangel gekennzeichnet. In der Vergangenheit ist es gelungen, die Abläufe in den Kliniken deutlich zu verbessern. Insbesondere die Einrichtung eines Transplantationsbeauftragten hat zu einer Verbesserung beigetragen. Dennoch bleibt die Spendenbereitschaft weit hinter den Erfordernissen zurück", so Stracke.
Unabhängig von der derzeit geführten politischen Debatte warb der Abgeordnete dafür, sich zu Lebzeiten mit der Frage einer Organspende zu befassen. Dies entlaste vor allem die Angehörigen. Wer nach seinem Tod Organe spenden möchte, sollte seinen Willen im Organspende-Register, auf einem Organspendeausweis oder in einer Patientenverfügung festhalten. Ebenso kann dort ausdrücklich einer Organspende widersprochen werden. Eine zu Lebzeiten getroffene Entscheidung ist für Ärzte und Angehörige verbindlich.
Der Abgeordnete dankte Kees-Kautzky ausdrücklich für die offenen und fundierten Einblicke in die Praxis. "Die hohe Zahl der Menschen, die auf ein Organ warten, verpflichtet jede und jeden von uns, sich mit der Frage der Organspende zu Lebzeiten ernsthaft auseinanderzusetzen", betonte er.
"Bei einer Frage von solcher Tragweite will ich genau wissen, was eine gesetzliche Regelung in der medizinischen Praxis bedeutet", erklärte Stracke. "Dazu gehört für mich der direkte Austausch mit denjenigen, die im Klinikalltag mit Organspenden und vor allem auch mit den betroffenen Angehörigen zu tun haben."
Kees-Kautzky erläuterte zunächst die medizinischen Voraussetzungen einer postmortalen Organspende. In Deutschland muss der irreversible Hirnfunktionsausfall, umgangssprachlich Hirntod, zweifelsfrei festgestellt sein. Dabei sind sämtliche Funktionen von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm unumkehrbar erloschen. Medizinisch ist damit der Tod des Menschen eingetreten, auch wenn Herz und Kreislauf durch Beatmung und intensivmedizinische Maßnahmen noch künstlich aufrechterhalten werden. Zwei entsprechend qualifizierte Ärzte müssen den Hirntod unabhängig voneinander feststellen; sie dürfen weder an der Organentnahme noch an der Transplantation beteiligt sein.
In anderen europäischen Ländern ist diese Regelung teilweise weniger streng, so dass die Organspendezahlen nicht ohne weiteres vergleichbar sind.
Wie konkret sich die aktuelle Gesetzeslage vor Ort auswirkt, schilderte Kees-Kautzky anhand ihrer Erfahrungen am Klinikum Kaufbeuren. Im vergangenen Jahr kam dort nach ihren Angaben bei rund zehn schwer hirnverletzten Patienten eine Organspende in Betracht. Zwei davon verstarben, ohne dass ein Hirntod eintrat.
Die große Diskrepanz entsteht aber dadurch, dass nach geltender Rechtslage neben dem Hirntod als zweite Voraussetzung eine explizite Zustimmung zur Organentnahme erforderlich ist. Dies erweist sich in der Praxis als die wesentliche Hürde. Liegt keine schriftlich dokumentierte Entscheidung des Verstorbenen vor, muss der mutmaßliche Wille ermittelt werden. Dies kann nur im Gespräch mit den direkten Angehörigen geschehen.
Kees-Kautzky beschrieb diese Situation als "die schwierigste Frage zum ungünstigsten Zeitpunkt an die unglücklichste Familie". Liegt keine schriftliche Dokumentation vor, entscheiden sich die Angehörigen aus Überforderung und weil sie nichts falsch machen wollen, mehrheitlich gegen eine Organspende. In rund der Hälfte der potenziellen Organspendefälle in Kaufbeuren scheitere nach Auskunft von Kees-Kautzky genau daran die Organspende.
Daran knüpft die aktuelle politische Debatte an. So will eine fraktionsübergreifende Initiative von Abgeordneten im Deutschen Bundestag die Widerspruchslösung einführen. Sie schlagen vor, dass künftig jeder volljährige und einwilligungsfähige Mensch möglicher Organspender sein soll, wenn er zu Lebzeiten entweder eingewilligt oder nicht explizit widersprochen hat. Damit würde die Organspende der Normalfall und nicht mehr der durch ausdrückliche Zustimmung herbeizuführende Sonderfall. Kritiker dieses Vorschlags sehen darin einen Grundrechtseingriff, der nicht zu akzeptieren sei.
Nach Einschätzung Kees-Kautzkys hätte eine Widerspruchsregelung den Vorteil, dass das Angehörigengespräch weit weniger belastend ausfiele, da im Ergebnis nur noch nach einem expliziten Widerspruch des Verstorbenen gefragt werde. Bezogen auf die Erfahrungen am Klinikum Kaufbeuren hielt sie in etwa eine Verdoppelung der Spenderzahlen für denkbar, da in einer großen repräsentativen Umfrage aus dem Jahr 2025 85 Prozent eine Organspende befürworteten. Zugleich machte sie deutlich: Auch eine Widerspruchslösung würde den in Deutschland bestehenden Bedarf an Spenderorganen zwar lindern, aber nicht gänzlich decken.
"Die Situation in der Organspende ist weiterhin von einem signifikanten Organmangel gekennzeichnet. In der Vergangenheit ist es gelungen, die Abläufe in den Kliniken deutlich zu verbessern. Insbesondere die Einrichtung eines Transplantationsbeauftragten hat zu einer Verbesserung beigetragen. Dennoch bleibt die Spendenbereitschaft weit hinter den Erfordernissen zurück", so Stracke.
Unabhängig von der derzeit geführten politischen Debatte warb der Abgeordnete dafür, sich zu Lebzeiten mit der Frage einer Organspende zu befassen. Dies entlaste vor allem die Angehörigen. Wer nach seinem Tod Organe spenden möchte, sollte seinen Willen im Organspende-Register, auf einem Organspendeausweis oder in einer Patientenverfügung festhalten. Ebenso kann dort ausdrücklich einer Organspende widersprochen werden. Eine zu Lebzeiten getroffene Entscheidung ist für Ärzte und Angehörige verbindlich.
Der Abgeordnete dankte Kees-Kautzky ausdrücklich für die offenen und fundierten Einblicke in die Praxis. "Die hohe Zahl der Menschen, die auf ein Organ warten, verpflichtet jede und jeden von uns, sich mit der Frage der Organspende zu Lebzeiten ernsthaft auseinanderzusetzen", betonte er.
