Rechtssicherheit für Rotkreuzschwestern

Heute hat das Bundeskabinett die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur Änderung des DRK-Gesetzes beschlossen. Dazu erklärt der sozialpolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Stephan Stracke MdB:

„Rotkreuzschwestern tragen erheblich zu einer guten Pflege und einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung bei. Für unsere Gesellschaft sind ihre tägliche Arbeit und ihr Engagement von großer Bedeutung. Sie sind eine wesentliche pflegerisch-medizinische Komponente des Deutschen Roten Kreuzes, das zur Erfüllung seiner gesetzlichen und humanitären Aufgaben eine stets einsatzfähige Organisation vorhalten muss. Dabei muss es bleiben. Mit der vorgesehenen Änderung des DRK-Gesetzes sichern wir den Erhalt der DRK-Schwesternschaften und die Einsatzfähigkeit des Deutschen Roten Kreuzes und klären die durch die Rechtsprechung entstandenen Rechtsunsicherheiten. Wir schaffen die Voraussetzungen dafür, dass die Rotkreuzschwestern ihre Aufgaben auch in Zukunft ohne Einschränkungen ausüben können. Wir haben bereits frühzeitig gesetzlichen Korrekturbedarf eingefordert, dem Frau Nahles nunmehr nachkommt. Die Änderung ist damit ein besonderer Erfolg der CSU-Landesgruppe.

Konkret gilt Folgendes: Künftig findet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auch Anwendung auf die Gestellung von Rotkreuzschwestern, allerdings mit Ausnahme der Regelungen zur Überlassungshöchstdauer. Auf diese Weise stellen wir sicher, dass sie weiterhin kontinuierlich in unterschiedlichsten Gesundheitseinrichtungen auch anderer Träger eingesetzt werden können. Im Übrigen gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit seinen zahlreichen Schutzvorschriften auch zu Gunsten der Rotkreuzschwestern.“

Hintergrund: In der Vergangenheit wurden Rotkreuzschwestern nicht als Arbeitnehmer angesehen. Deshalb fand bislang das Arbeitnehmerüberlassungssetz auf sie keine Anwendung. Dies hat sich durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus November 2016 und des Bundesarbeitsgerichts von Ende Februar 2017 geändert. Danach ist die Gestellung von Rotkreuzschwestern als Arbeitnehmerüberlassung einzuordnen, die den europäischen und deutschen Vorschriften zur Leiharbeit unterfällt.“